Entschuldigungsverfahren
Zur Vermeidung von Problemen bei der Behandlung von Fehlzeiten bittet die Schulleitung die Erziehungsberechtigten darum, deutlich zwischen Entschuldigung und Beurlaubung zu unterscheiden.
Entschuldigung
„Entschuldigung“ ist immer und nur dann angezeigt, wenn das Fernbleiben vom Unterricht nicht vorhersehbar war, also z.B. bei Erkrankung. Ein kurzer Anruf im Sekretariat oder die Mitteilung über Geschwister oder Mitschüler an den Klassen- oder Fachlehrer schafft Klarheit. Zusätzlich ist spätestens nach 2 Tagen dem Klassenlehrer eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen. Wird eine solche schriftliche Entschuldigung nicht oder zu spät vorgelegt, gilt das Fehlen als unentschuldigt. In diesem Fall muss eine Klassenarbeit, die am Fehltag von der Klasse geschrieben wurde, mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. (vgl. Schulbesuchsverordnung §2)
Beurlaubung
Eine „Beurlaubung“ ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich und ist immer schriftlich und rechtzeitig vor dem gewünschten Termin zu beantragen. Dies gilt z.B. auch für Arzttermine. An Urlaubanträge sind strenge Maßstäbe anzulegen. Anträge im Umfang von bis zu 2 Tagen sind an den Klassenlehrer zu richten. Bei mehr als 2 Tagen und vor oder nach Ferienabschnitten entscheidet die Schulleitung. Bitte beachten Sie, dass vor oder nach Ferienblöcken in der Regel keine Beurlaubung möglich ist.
Jahrgangsstufe
Das hier zum Download bereitgestellte Formular ist ausgefüllt spätestens am dritten Unterrichtstag nach dem Fehlen dem Tutor/der Tutorin zur Unterschrift vorzulegen. Diese unterschreiben und notieren das Datum auf dem Formular.
Anschließend ist das Formular innerhalb einer Woche (ab Unterschrift Tutor/Tutorin) allen betroffenen Fachlehrerinnen und Fachlehrern möglichst zu Beginn oder am Ende des entsprechenden Unterrichts zur Unterschrift vorzulegen.
Nur in Ausnahmefällen (Unterrichtsausfall oder Ähnliches) sind die Fachlehrerin und Fachlehrer im Lehrerzimmer zur Unterschrift aufzusuchen.
Im Feld für die Entschuldigung ist, wie bisher auch, ein Text an den Tutor/die Tutorin zu schreiben.
Bei Klausuren ist weiterhin spätestens am dritten Unterrichtstag nach der Klausur der Fachlehrerin/dem Fachlehrer das Entschuldigungsformular vorzulegen. Auch die Pflicht am Tag der Klausur vor der ersten Stunde in der Schule anzurufen bleibt bestehen. Falls die Eltern schon bei der Arbeit sind, können Schülerinnen und Schüler auch selbst anrufen, da ja der Anruf nur eine Information und keine Entschuldigung ist. Die Namen der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer sind unbedingt zu nennen.
GFS
Intensivst zu einem Thema recherchieren, Zusammenhänge darstellen und vor Interessierten sprechen. Die GFS ist die jährliche Chance, seine Kompetenzen zur Schau zu Stellen und mit anderen sein Wissen zu teilen.
Klasse 7 bis 10
Nach § 9 Abs. 6 Notenbildungsverordnung müssen alle Schüler/innen der 7. bis 10. Klassen in jedem Schuljahr eine GFS in einem Fach ihrer Wahl absolvieren. Diese wird in dem entsprechenden Fach wie eine zusätzliche Klassenarbeit gewertet, kann also keine Klassenarbeit ersetzen.
Der/die Klassenlehrer/in informiert die Schüler/innen über die GFS und ihre Wertung, koordiniert den Ablauf und führt eine Liste, die das gewählte Fach und das Erbringen der Leistung dokumentiert. Diese Liste wird in der Notenkonferenz am Schuljahresende vorgelegt. Daher ist darauf zu achten, dass alle Schüler/innen die GFS rechtzeitig vor den Jahreszeugnissen erbracht haben.
Die Fachlehrkräfte vereinbaren mit den Schülern/innen entsprechende Themen und Formen der GFS (eventuell auch Zeiträume) und bestätigen dies auf dem Schülerblatt (s.u.), ebenso unterschreiben sie dort, wenn die GFS gehalten wurde. In der Regel muss eine Lehrkraft nicht mehr als 5 GFS pro Fach und Klasse/Lerngruppe akzeptieren.
Die Schüler/innen sind verantwortlich für die Absprachen mit den Fachlehrkräften, die Anmeldung und Bestätigung nach erbrachter Leistung. Dazu füllen sie ein Formblatt aus (s.u.), das sie dem/der Klassenlehrer/in vorlegen. Wird eine GFS schuldhaft nicht erbracht, so ist in dem betreffenden Fach die Note ungenügend als Wertung einzutragen.
Grundlage für die Durchführung der (zu Klassenarbeiten) Gleichwertigen Feststellungen von Schülerleistungen (GFS) ist § 6 Abs.3 der NGVO:
„Neben den Klassenarbeiten werden gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen vorgesehen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen.
Die Leistungsbeurteilung erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung.
Jahrgangsstufe 1 und 2
Grundlage für die Durchführung der (zu Klassenarbeiten) Gleichwertigen Feststellungen von Schülerleistungen (GFS) ist § 6 Abs.3 der NGVO:
„Neben den Klassenarbeiten werden gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen vorgesehen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen.
Die Fachlehrer sorgen für eine Koordination dieser Leistungsfeststellungen. Zu diesen Leistungen ist jeder Schüler im Laufe der Jahrgangsstufen in drei Fächern seiner Wahl verpflichtet.“
Die Leistungsbeurteilung erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung.
Zeitraum
Die GFS müssen vor dem schriftlichen Abitur abgeschlossen sein.
Wahlmodalitäten
In den ersten 3 Schulwochen der Kursstufe 12 werden in jedem Unterrichtsfach die Arten der GFS in Verbindung mit einer Stoffübersicht vom Fachlehrer bzw. Fachlehrerin vorgestellt. Jede Lehrkraft ist verpflichtet bis zu 11 GFS pro Abiturjahrgang abzunehmen.
Der Schüler legt fest, in welchen Fächern er die GFS durchführt. Dies erfolgt in Abstimmung mit der für das betreffende Fach zuständigen Lehrkraft.
Vorlage des Planungsbogens (vgl. Planungsbogen 2 )
Die Schüler sind verpflichtet, ihren Planungsbogen bis zum letzten Schultag vor den Herbstferien beim Tutor zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Rückmeldung beim Tutor (vgl. Planungsbogen 3 )
Nach jeder abgelegten GFS legt der Schüler seinem Tutor den Planungsbogen mit der Bestätigung durch den jeweils zuständigen Fachlehrer bzw. Fachlehrerin vor.
Abgabe des Planungsbogens (vgl. Planungsbogen 4 )
Nach Abschluss der drei GFS gibt der Schüler den fertig ausgefüllten Bogen beim Tutor ab (vor dem schriftlichen Abitur, der Termin wird im Schaukasten ausgehängt). Der Tutor leitet den Bogen an die Oberstufenberaterin weiter.
Krankheit
Kann ein Schüler wegen Krankheit seine GFS zu dem vom Fachlehrer bestimmten Termin nicht erbringen, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Fachlehrer bestimmt dann, in welcher Form die GFS nachzuholen ist.